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Schenkung

1. Ablauf vor Beurkundung

Im Rahmen des hier erhältlichen Datenblatts (Link zum Downloadbereich) werden die Mindestangaben für die Erstellung eines Schenkungsvertrags abgefragt. Bitte lassen Sie uns diese Informationen deshalb vollständig zukommen.

Das Datenblatt ersetzt selbstverständlich keine individuelle Beratung, bitte geben Sie deshalb eine Telefonnummer an, unter der wir Sie kontaktieren können, wenn es Details der Übertragung zu besprechen gibt. Sie erhalten vorab einen Vertragsentwurf zu Ihrer Durchsicht und ggf. zur steuerlichen Überprüfung.

Im Beurkundungstermin werden unter Anwesenheit aller Beteiligten sämtliche Vertragsbestimmungen im Detail durchgesprochen und erläutert. Hier können nochmals letzte Änderungen des Vertrags vorgenommen werden.

2. Ablauf nach Beurkundung

Nach erfolgter Beurkundung wickelt der Notar den Vertrag für Sie ab. Sie erhalten jeweils beglaubigte Abschriften für ihre Unterlagen, der Notar veranlasst die gewünschten Grundbucheintragungen, Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen geprüften Grundbuchauszug.

Auch die vorgeschriebenen Meldungen an die beteiligten Behörden, insbesondere an das Finanzamt, werden vom Notar vorschriftsgemäß vorgenommen.

3. Vertragsinhalt

a) Vorbehaltsrechte

Gängige Vorbehaltsrechte sind:

  • Wohnungsrecht: Es berechtigt den Schenker zum Bewohnen des verschenkten Objekts, ggf. auch nur einzelner Räume. Ein Wohnungsrecht erlischt, wenn es dauerhaft nicht ausgeübt wird.
  • Nießbrauch: Er berechtigt zur umfassenden Nutzung des verschenkten Objekts durch den Schenker, es beinhaltet also neben dem Recht dort zu wohnen ggf. auch das Recht zur Vermietung des Objekts.
  • Geldrente: Verwaltung und Instandhaltung übernimmt der Beschenkte, der Schenker erhält einen regelmäßigen Geldbetrag. Diese Variante birgt steuerrechtliche Besonderheiten und sollte deshalb vorab unbedingt mit dem Steuerberater besprochen werden.

b) Rückforderungsrecht

Der Schenker kann sich vorbehalten, das Objekt in einem Katastrophenfall zurückzuverlangen. Gängige Rückforderungsgründe sind:  der Beschenkte verkauft/belastet das Objekt, er gerät in finanzielle Schwierigkeiten und ein zwangsweiser Verkauf droht, er verstirbt oder eine Scheidung des Beschenkten steht an.

c) Behandlung im Erbfall

Bei Schenkungen an nur eines von mehreren Kindern ist zudem die Behandlung der Schenkung im Erbfall festzulegen. Es kann (nicht muss) angeordnet werden, dass die Schenkung bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge im Rahmen der Erbteilung (sog. Ausgleichung) oder zumindest im Rahmen des Pflichtteils (sog. Anrechnung) berücksichtigt wird. Alternativ kann ein Ausgleich unter den Geschwistern natürlich auch durch eine testamentarische Anordnung oder durch anderweitige Zuwendungen vorgenommen werden.

4. Schenkungssteuer

Eine steuerliche Beratung kann vom Notar nicht vorgenommen werden, erforderlichenfalls muss der Vertragsentwurf von einem Steuerberater überprüft werden. Größere Nachfolgeplanungen sollten bereits vorab mit dem Steuerberater besprochen werden.

Nach § 16 ErbStG gelten aktuell folgende Freibeträge:

Ehegatte und eingetragener Lebenspartner: 500.000,00 EUR
Kinder:400.000,00 EUR
Enkelkinder, wenn deren Eltern noch leben:200.000,00 EUR
Enkelkinder, wenn deren Eltern verstorben sind:400.000,00 EUR
Übrige Personen:20.000,00 EUR

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974

Information als Download

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