Im Rahmen des hier erhältlichen Datenblatts (Link zum Downloadbereich) werden die Mindestangaben für die Erstellung eines Schenkungsvertrags abgefragt. Bitte lassen Sie uns diese Informationen deshalb vollständig zukommen.
Das Datenblatt ersetzt selbstverständlich keine individuelle Beratung, bitte geben Sie deshalb eine Telefonnummer an, unter der wir Sie kontaktieren können, wenn es Details der Übertragung zu besprechen gibt. Sie erhalten vorab einen Vertragsentwurf zu Ihrer Durchsicht und ggf. zur steuerlichen Überprüfung.
Im Beurkundungstermin werden unter Anwesenheit aller Beteiligten sämtliche Vertragsbestimmungen im Detail durchgesprochen und erläutert. Hier können nochmals letzte Änderungen des Vertrags vorgenommen werden.
Nach erfolgter Beurkundung wickelt der Notar den Vertrag für Sie ab. Sie erhalten jeweils beglaubigte Abschriften für ihre Unterlagen, der Notar veranlasst die gewünschten Grundbucheintragungen, Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen geprüften Grundbuchauszug.
Auch die vorgeschriebenen Meldungen an die beteiligten Behörden, insbesondere an das Finanzamt, werden vom Notar vorschriftsgemäß vorgenommen.
a) Vorbehaltsrechte
Gängige Vorbehaltsrechte sind:
b) Rückforderungsrecht
Der Schenker kann sich vorbehalten, das Objekt in einem Katastrophenfall zurückzuverlangen. Gängige Rückforderungsgründe sind: der Beschenkte verkauft/belastet das Objekt, er gerät in finanzielle Schwierigkeiten und ein zwangsweiser Verkauf droht, er verstirbt oder eine Scheidung des Beschenkten steht an.
c) Behandlung im Erbfall
Bei Schenkungen an nur eines von mehreren Kindern ist zudem die Behandlung der Schenkung im Erbfall festzulegen. Es kann (nicht muss) angeordnet werden, dass die Schenkung bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge im Rahmen der Erbteilung (sog. Ausgleichung) oder zumindest im Rahmen des Pflichtteils (sog. Anrechnung) berücksichtigt wird. Alternativ kann ein Ausgleich unter den Geschwistern natürlich auch durch eine testamentarische Anordnung oder durch anderweitige Zuwendungen vorgenommen werden.
Eine steuerliche Beratung kann vom Notar nicht vorgenommen werden, erforderlichenfalls muss der Vertragsentwurf von einem Steuerberater überprüft werden. Größere Nachfolgeplanungen sollten bereits vorab mit dem Steuerberater besprochen werden.
Nach § 16 ErbStG gelten aktuell folgende Freibeträge:
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner: | 500.000,00 EUR |
Kinder: | 400.000,00 EUR |
Enkelkinder, wenn deren Eltern noch leben: | 200.000,00 EUR |
Enkelkinder, wenn deren Eltern verstorben sind: | 400.000,00 EUR |
Übrige Personen: | 20.000,00 EUR |
Bürozeiten:
Montag bis Freitag:
8:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Parkplätze:
Kundenparkplätze direkt im Hof. Einfahrt über Moltkestr. 5