Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bringt eine Vielzahl von Pflichten mit sich, die frühzeitig erfüllt werden müssen, um rechtliche und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Im Folgenden sind die wesentlichen Anzeigepflichten für Gründer einer GmbH aufgeführt.
1. Anzeige zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften
Pflicht:
Jede GmbH muss sich beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfassen lassen. Dies erfolgt in der Regel nach der Anmeldung der GmbH beim Handelsregister.
Frist:
Die Anzeige zur steuerlichen Erfassung muss innerhalb von vier Wochen nach der Gründung oder der Anmeldung beim Handelsregister erfolgen.
Vorgehen:
- Die GmbH muss beim Finanzamt ein Formular zur steuerlichen Erfassung einreichen.
- Dabei sind Angaben zur Gesellschaft (z. B. Name, Sitz, Gesellschafterstruktur) sowie zur voraussichtlichen Höhe des Umsatzes und der Gewinne zu machen.
- Das Finanzamt entscheidet auf Basis der Angaben über die Steuerarten, die für die GmbH relevant sind (z. B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer).
Wichtige Hinweise:
- Die GmbH erhält nach der steuerlichen Erfassung eine Steuernummer.
- Die Anmeldung dient der Festlegung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, einschließlich der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.
2. Anzeige über die Erwerbstätigkeit
Pflicht:
Die Gründer müssen beim Finanzamt die Erwerbstätigkeit der GmbH anzeigen, um klarzustellen, dass es sich um eine aktive Gesellschaft handelt.
Frist:
Diese Anzeige erfolgt gleichzeitig mit der steuerlichen Erfassung.
Vorgehen:
- Bei der steuerlichen Erfassung gibt die GmbH an, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt.
- Die Art der Tätigkeit muss im Anmeldeformular genau beschrieben werden (z. B. Dienstleistung, Produktion, Handel).
Wichtige Hinweise:
- Die Erwerbstätigkeit der GmbH ist regelmäßig anzugeben, auch wenn sich die Tätigkeit nach der Gründung ändert.
3. Anzeige des Betriebs eines Gewerbes
Pflicht:
Die GmbH muss den Betrieb eines Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Frist:
Die Anmeldung muss innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit erfolgen.
Vorgehen:
- Die GmbH muss das Gewerbe schriftlich beim Gewerbeamt anmelden.
- Angaben wie der Unternehmensname, die Rechtsform (GmbH), der Unternehmenssitz, die Art des Gewerbes und die Gesellschafter müssen gemacht werden.
Wichtige Hinweise:
- Die Gewerbeanmeldung ist Voraussetzung, damit die GmbH ihre gewerblichen Tätigkeiten legal ausführen kann.
- Für bestimmte Tätigkeiten, die einer besonderen Zulassung bedürfen (z. B. Handwerk, Gastronomie), sind zusätzliche Nachweise erforderlich.
4. Anzeige eines zulassungspflichtigen Handwerks
Pflicht:
Betreibt die GmbH ein zulassungspflichtiges Handwerk, muss dies bei der Handwerkskammer angezeigt werden.
Frist:
Die Anmeldung muss spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Vorgehen:
- Die GmbH muss sich bei der zuständigen Handwerkskammer anmelden und die entsprechenden Nachweise zur fachlichen Qualifikation erbringen.
- Bei der Anmeldung müssen die Art des Handwerks sowie die für die Ausübung erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Meisterqualifikation) nachgewiesen werden.
Wichtige Hinweise:
- Für viele handwerkliche Tätigkeiten ist eine Meisterpflicht oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich.
- Ohne die Anmeldung bei der Handwerkskammer ist der Betrieb des Handwerksgewerbes nicht zulässig.
5. Anzeige des Unternehmensbeginns bei der Unfallversicherung
Pflicht:
Die GmbH muss den Beginn ihres Unternehmens bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für ihre Mitarbeiter zu gewährleisten.
Frist:
Die Meldung muss spätestens eine Woche nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgen.
Vorgehen:
- Die GmbH muss sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (z. B. für Handel oder Industrie) registrieren.
- Es sind Angaben zur Unternehmensstruktur, zur Zahl der Beschäftigten und zur Art der Tätigkeit zu machen.
Wichtige Hinweise:
- Die GmbH ist verpflichtet, für ihre Mitarbeiter eine gesetzliche Unfallversicherung abzuschließen, die im Falle von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten greift.
- Auch die Gründer, wenn sie als Geschäftsführer tätig sind, müssen unter bestimmten Umständen versichert werden.
Zusammenfassung der wichtigsten Pflichten:
- Anzeige zur steuerlichen Erfassung: Beim Finanzamt (innerhalb von 4 Wochen nach Gründung).
- Anzeige der Erwerbstätigkeit: Bei der steuerlichen Erfassung (gleichzeitig).
- Gewerbeanmeldung: Beim Gewerbeamt (innerhalb von 4 Wochen nach Betriebsaufnahme).
- Anzeige zulassungspflichtiger Handwerksbetriebe: Bei der Handwerkskammer (bei Aufnahme der Tätigkeit).
- Anzeige des Unternehmensbeginns bei der Unfallversicherung: Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (innerhalb einer Woche nach Betriebsaufnahme).
Abschließende Hinweise:
Es wird empfohlen, frühzeitig rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, um alle erforderlichen Schritte ordnungsgemäß und fristgerecht zu erfüllen.
Es handelt sich um ein unverbindliches Merkblatt, ohne Gewähr für Vollständigkeit.