Altersschwäche, Krankheiten, Unfälle und dergleichen können dazu führen, dass Sie Entscheidungen in Ihren geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten selbst nicht mehr ordnungsgemäß treffen können. Dies gilt nicht nur für ältere Menschen, die alters- oder krankheitsbedingt auf fremde Hilfe angewiesen sein können. Auch junge Menschen können infolge von Unfällen im Straßenverkehr, beim Sport oder durch schwere Krankheiten ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren.
Haben Sie keine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Es empfiehlt sich deshalb, frühzeitig sicherzustellen, dass durch eine selbst ausgewählte Person die eigenen Interessen bestmöglich wahrgenommen werden.
Auch nahe Familienangehörige wie Ehegatten oder Kinder können ohne entsprechende Vollmacht keine Entscheidungen für Sie treffen. Beachten Sie, dass eine Bankvollmacht nicht ausreicht, um alle notwendigen Maßnahmen zu treffen und ein gerichtliches Betreuungsverfahren entbehrlich zu machen.
Durch eine General- und Vorsorgevollmacht können Sie nicht nur für den Bereich Ihres Vermögens Vorsorge treffen, sondern den Bevollmächtigten auch zur Vertretung in persönlichen Bereichen ermächtigen. Nur dann kann der Bevollmächtigte Sie auch gegenüber Ämtern und Behörden vertreten und Entscheidungen über die Pflege und Versorgung, ärztliche Maßnahmen, Unterbringung etc. treffen. Selbst um Auskünfte bei Ärzten einzuholen, kann eine entsprechende Vollmacht erforderlich sein.
Einzige Voraussetzung für die Erteilung einer notariellen Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, die der Notar feststellt. Krankheits- oder altersbedingt kann die Geschäftsfähigkeit plötzlich eingeschränkt sein. Es sollte deshalb rechtzeitig eine Vollmacht errichtet werden.
Sie können die Vollmacht grundsätzlich jeder Person erteilen. Die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht setzt jedoch ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zu den Bevollmächtigten voraus.
Mit einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht kann nur handeln, wer im Besitz einer auf seinen Namen lautenden, notariellen Ausfertigung der Vollmacht ist. Diese wird zu Ihren Händen erteilt. Erst wenn Sie die Urkunde herausgeben, kann der Bevollmächtigte für Sie handeln. Sie entscheiden, ab wann der Bevollmächtigte Sie vertreten kann und in welcher Rangfolge mehrere Bevollmächtigte handeln können.
Nur durch notarielle Beurkundung der Vollmacht ist sichergestellt, dass sie alle Behörden, Banken, das Grundbuchamt, Ärzte sowie Pflegeheime anerkennen. Der Notar kann Sie außerdem über die Bedeutung der Vollmacht beraten und Ihre individuellen Wünsche rechtssicher umsetzen.
Wenn Sie eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht errichten möchten, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Notariat. Zur Vorbereitung der Urkunde werden die hierzu erforderlichen Daten und Angaben telefonisch erhoben und Sie können auch sogleich einen Beurkundungstermin abstimmen. Gerne senden wir Ihnen vorab einen Entwurf der Urkunde zu ihrer Durchsicht und Überprüfung zu.
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