Der Erbschein ist ein förmlicher Nachweis des Erbrechts. Er wird immer dann benötigt, wenn es jemand verlangt. Das Grundbuchamt wird immer einen Erbnachweis verlangen, aber auch andere Stellen wie Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und dergleichen verlangen häufig einen Erbschein.
Ein Erbschein kann ersetzt werden durch ein notarielles Testament bzw. einen notariellen Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, wenn die Erben dort namentlich bezeichnet sind. Wenn der Erblasser also eine notarielle Verfügung von Todes wegen errichtet hat, benötigen die Erben idR keinen Erbschein.
Ein Erbschein wird nur auf förmlichen Antrag erteilt. Ein Erbscheinsantrag muss beurkundet werden und die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten.
Für die Vorbereitung des Erbscheinsantrags benötigen wir einige Daten und Personenstandsunterlagen. Am einfachsten kommen Sie hierfür zu einem kurzen Termin in die Notarkanzlei und bringen Sterbeurkunde und Familienstammbuch und ggf. sonstige Personenstandsurkunden mit, damit wir die Daten aufnehmen und die Unterlagen überprüfen können. Bitte melden Sie sich hierzu telefonisch bei uns, damit ein Termin vereinbart werden kann.
Nach diesem Vorabtermin werden wir den Erbscheinsantrag vorbereiten und Sie erhalten den endgültigen Beurkundungstermin.
Nach Beurkundung des Erbscheinsantrags wird dieser von uns auf elektronischem Wege beim Nachlassgericht zur Bearbeitung eingereicht. Der Antragsteller erhält eine Abschrift. Nun kann der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt werden. Die Bearbeitung beim Nachlassgericht nimmt erfahrungsgemäß einige Wochen in Anspruch.
Nach Erteilung des Erbscheins erhalten Sie diesen direkt vom Nachlassgericht zugesandt, die Notarkanzlei erhält eine Kopie und überprüft den Erbschein noch auf Richtigkeit.
Mit dem Erbschein können sich die Erben gegenüber jedermann als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweisen. Damit können z.B. Konten umgeschrieben und aufgelöst werden.
Gehört Grundbesitz zum Nachlass, lassen wir einen Erbschein auch direkt dem Grundbuchamt übersenden. Das Grundbuch wird jedoch nur auf entsprechenden Antrag auf die Erben umgeschrieben. Gerne händigen wir Ihnen beim Beurkundungstermin ein Formular aus, mit dem Sie das selbst beantragen können. Erfolgt die Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall, erhebt das Grundbuchamt hierfür keine Kosten. Die Grundbuchberichtigung kann nur auf alle Erben gemeinsam erfolgen. Möchten Sie das Erbe verteilen, sodass ggf. nur ein Erbe eingetragen wird, ist hierfür ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich. Sprechen Sie uns hierfür bitte an.
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